Zur Servicenavigation - Zur Navigation - Zur Unternavigation - Zur Filterung Handlungsfelder - Zum Inhalt - Zur Fußzeile
"Bei Serviceschaltern, Kassen, Kontrollen und ähnlichen Einrichtungen muss mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein."
Serviceschalter und Informationstheken müssen für alle Menschen mit Einschränkungen entsprechend nutzbar sein. Besonderer Wert ist auf deren Auffindbarkeit zu legen. Die Anzahl der barrierefreien Beratungsplätze und Warteräume ist je nach Nutzung festzulegen, es soll jedoch immer mindestens ein Platz barrierefrei ausgebaut werden.