Rampen haben eine nutzbare Laufbreite (zwischen den Handläufen) von mindestens 120 cm. Je nach Detailausbildung ist mit Handläufen und Radabweisern eine größere Breite vorzusehen.
Die Längsneigung von Rampen darf 6 % nicht überschreiten. Ein Rampenlauf darf höchstens 600 cm lang sein. Die Maximalhöhe, die mit einer Rampe ohne Podest überwunden werden kann, beträgt somit 36 cm.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.8.2
Rampen über 600 cm Länge erhalten Zwischenpodeste von mindestens 150 cm nutzbarer Länge. Rampenläufe und Podeste dürfen keine Querneigung besitzen. Im Außenbereich sollte für Podeste zur Entwässerung ein Längsgefälle von ein bis maximal 3 % vorgesehen werden.
Bewegungsflächen in einer Größe von 150 x 150 cm sind sowohl am Anfang als auch am Ende der Rampe anzuordnen.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.8.2
Die Lauflänge einer Rampe wird wie folgt etwickelt:
Länge der geneigten Ebene: l = Δh (cm) / g (Prozent)
Anzahl der Podeste (150 cm): n = (l / 6) -1
Gesamtlänge Rampe: lg = l + (n x 150 cm) + (2 x 150 cm)
Δh (Höhendifferenz); g (Gefälle); l (Lauflänge der Rampe, gegebenenfalls abgerundet); lg (Gesamtlauflänge), n (Anzahl Podeste), cm (Zentimeter)
Die einfache, möglichst geradlinige Ausbildung der Rampe ist anzustreben.
In erforderliche Bewegungsflächen dürfen keine Einbauten wie Poller oder Geländer beziehungsweise Teile dieser hineinragen, da sie die Funktion beeinträchtigen können. Überschneidungen von Bewegungsflächen (beispielsweise bei zwei gegenüberliegenden Rampen, Treppe und Rampe mit gleichem Start- und Zielpunkt) sind möglich.