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7. Aufzugsanlagen

Grundgeometrie und Platzbedarf
"Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollten, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein."

7.2 Grundgeometrie und Platzbedarf

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In öffentlich zugänglichen Bereichen hat der Aufzug mindestens Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1 zu entsprechen.

vgl. DIN EN 81-70:2005-09

Die Aufzugskabine hat ein lichtes Innenmaß von 110 x 140 cm. Dieser Auf­zugstyp kann eine Person im elektrischen oder manuellen Rollstuhl und eine Begleitperson aufnehmen.

Die Aufzugstür ist mindestens 90 cm breit.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.5

Die Plattform vertikaler Plattformaufzüge muss bei der Mitbeförderung einer Begleitperson 90 x 140 cm groß sein und 110 x 140 cm, wenn die Ausgänge über Eck angeordnet sind.

vgl. DIN EN 81-41:2011-09, Kapitel 5.1.8

Vor dem Aufzug ist eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm freizuhalten, die sich jedoch mit anderen Verkehrsflächen überlagern darf. Zu beachten ist, dass zu der Wartefläche eine Durchgangsbreite von mindestens 90 cm bestehen muss.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.5

Notwendige Bewegungsflächen vor Hebeplattformen / Aufzügen im Außenraum dürfen nicht von höher frequentierten Fußgängerverkehrs­flächen überlagert werden. Um eine breit angelegte Nutzergruppe zu erreichen, sollte die nutzbare Tiefe im Außenraum auf 2 m erweitert werden. Damit wird die Nutzbarkeit für Kinderwagen- und Fahrradtransport ebenfalls ermöglicht.

Von der Achse der Bedienelemente zu den Raumecken muss ein seitlicher Abstand von 50 cm berücksichtigt werden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.5

Die Ruftaster und weitere Bedienelemente sind in einer Höhe von 85 cm anzubringen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.5.2

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