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Um die Barrierefreiheit in der Bedarfsplanung gemäß Ziffer 2 Abschnitt D RBBau für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie gemäß Ziffer 2.2.1 Abschnitt E RBBau für Große Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten ausreichend zu beachten, wird die Prüfung aller im Teil C dieses Leitfadens Barrierefreies Bauen mit ES gekennzeichneten Anforderungen empfohlen. Des Weiteren ist Folgendes darzulegen:
Die Zuständigkeit für die Bedarfsplanung liegt beim Nutzer. Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Barrierefreiheit im Rahmen der Bedarfsplanung hat der Nutzer – unter Beteiligung des Maßnahmenträgers – die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen.
Die Schwerbehindertenvertretungen, Personalräte oder andere Beauftragte des Arbeitgebers sind gemäß Integrationsvereinbarungen frühzeitig einzubeziehen.
Des Weiteren ist Folgendes darzulegen:
Da auch durch Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten wesentliche Veränderungen der baulichen Substanz erfolgen können, wird empfohlen, im Rahmen der Ermittlung des Baubedarfs nach Abschnitt D RBBau zu prüfen, ob die geplante Bauaufgabe die im Leitfaden dargestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit berührt. In diesem Fall sollte sinngemäß wie bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten verfahren werden. vgl. RBBau
Bei Bedarf wird eine Prüfung der mit ES gekennzeichneten Anforderungen an Handlungsfelder angeraten. Die Bearbeitung der oben formulierten Anforderungen ist an die jeweilige Bauaufgabe anzupassen. Handlungsfelder