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Variantenuntersuchung

Filter-Icon ES-Bau

Im Rahmen der Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung nach Ziffer 2.2.2 Abschnitt E RBBau für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind alle im Teil C des Leitfadens Barrierefreies Bauen mit ES gekenn- zeichneten Anforderungen sowie die in der Bedarfsplanung nutzerspezifisch dargelegten Anforderungen nachvollziehbar in vergleichbarem Detaillierungsgrad gegenüberzustellen. Handlungsfelder

Zuständig für die Variantenuntersuchung ist der Maßnahmenträger. Dieser hat für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Untersuchung der Varianten im Hinblick auf die Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß Bedarfsplanung die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen.

Die Behindertenvertretung des Nutzers ist zu beteiligen.

Als Varianten werden gegebenenfalls untersucht:

  • Neubau als Eigenbaumaßnahme Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen als Eigenbaumaßnahmen
    (einschließlich eventuell notwendiger Umbaumaßnahmen, die die Barrierefreiheit sicherstellen)
  • Kauf vorhandener baulicher Anlagen
  • Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen als Öffentlich-Private-Partnerschaft
  • Anmietung, Leasing oder Mietkauf von Immobilien.

 

Sinngemäß ist auch bei kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zu verfahren.

Bauen im Bestand - Umbaumaßnahme

Bei bestehenden Gebäuden sind bereits vorhandene Abweichungen zu den Schutzzielen des Leitfadens Barrierefreies Bauen darzulegen und der Änderungsbedarf aufzuzeigen.

Filter-Icon EW-Bau

Insbesondere bei Kauf-, Miet-, Mietkauf- oder Leasingobjekten sind nicht nur die mit ES, sondern auch die mit EW gekennzeichneten Anforderungen zu prüfen, da nur auf diese Weise frühzeitig feststellbar ist, ob die Schutzziele erfüllbar sind. Handlungsfelder

Zur Durchführung der Variantenuntersuchung können gegebenenfalls Machbarkeitsstudien oder Planungsleistungen erforderlich werden um beispielsweise abzuklären, inwieweit die in der Bedarfsplanung festgelegte barrierefreie Nutzung im Bestand möglich oder die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz gegeben ist.

Abweichungen von den Anforderungen des barrierefreien Bauens

Die Zulässigkeit von Abweichungen ist mit dem beziehungsweise den Verantwortlichen (beispielsweise Arbeitgeber oder zuständige Behörden) abzustimmen und zu dokumentieren.

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