An geneigten Wegen und Erschließungsflächen sind, im Gegensatz zu Rampen, keine Radabweiser erforderlich. (siehe Kapitel 5 – Rampen innen und außen).
vgl. DIN 18040-1:2010-10
Im Übergang zu senkrechten Absturzsituationen, wie Treppen oder niedrigen Mauern bis 100 cm Höhe (Bauordnungen der Länder beachten!), sind Absturzsicherungen beziehungsweise Radabweiser immer dann verzichtbar, wenn die Absturzkante visuell und taktil eindeutig erkennbar und der Bewegungsbereich ausreichend breit und frei von Einbauten ist.
Die Breite der Benutzerspur ist abhängig von Lage und Frequentierung der Anlage, darf jedoch das Mindestmaß von 150 cm (120 cm bei Länge bis 600 cm) nicht unterschreiten (Abstimmung im Einzelfall).
Bei Wegen, die parallel zu Absturzsituationen verlaufen, bietet beispielsweise eine Ausformung im Gegenkipp-Prinzip zusätzliche Sicherheit. Hierbei wird ein Streifen von mindestens 30 cm Breite gegenüber der geneigten Ebene so angekippt, dass das Auffahren mit Rollstühlen erheblich erschwert wird. Gleichzeitig ist der Streifen in einem visuellen und taktilen Kontrast zum umgebenden Belag auszuführen. Liegt eine Treppe neben der geneigten Fläche, sind Stufenmarkierungen vorzunehmen. Zu deren Erkennbarkeit sollte der oben genannte Streifen nur im taktilen Kontrast ausgeführt werden.
Alternativ kann beispielsweise eine Aufkantung als Absturzsicherung (Kapitel 5.3) integriert werden. Die visuell kontrastreiche Gestaltung und die taktile Erkennbarkeit sind dabei obligatorisch.