Radabweiser sind im Außenbereich nicht erforderlich, wenn es sich um eine geneigte Erschließungsfläche handelt (siehe Kapitel 3).
Zur Servicenavigation - Zur Navigation - Zur Unternavigation - Zur Filterung Handlungsfelder - Zum Inhalt - Zur Fußzeile
"Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein."
Beidseitig des Rampenlaufes sind Radabweiser in einer Höhe von 10 cm anzubringen. Wird der Randabschluss durch eine Wand oder Wange gebildet, sind Radabweiser nicht erforderlich.
Radabweiser sind im Außenbereich nicht erforderlich, wenn es sich um eine geneigte Erschließungsfläche handelt (siehe Kapitel 3).
Handläufe sind durchgängig (an Rampenläufen und Podesten) auf beiden Seiten der Rampe anzubringen.
Dabei ist zu beachten, dass die Handläufe insbesondere Menschen mit motorischen Einschränkungen, die keinen Rollstuhl oder Rollator nutzen, eine Hilfestellung bieten. Diese Nutzergruppe ist oftmals in der Lage, insbesondere zum Aufstieg, auch eine barrierefreie Treppe zu nutzen. Ist neben der Rampe eine barrierefreie Treppe mit beidseitigen Handläufen vorhanden, kann bei insgesamt geringen Höhenunterschieden gegebenenfalls ein einseitiger Handlauf an der Rampe ausreichen. Auch bei symmetrischen Rampenanlagen reicht ein einseiteger Handlauf.
Die Oberkante des Handlaufes ist in einer Höhe von 85 bis 90 cm über der Oberfläche der Rampe beziehungsweise des Podestes zu montieren. Zu beachten ist eine gute Umgreifbarkeit und Griffsicherheit sowie die Vermeidung einer Verletzungsgefahr. Dies wird beispielsweise mit runden und ovalen Handläufen, die einen Durchmesser von 3 bis 4,5 cm aufweisen, erreicht (weitere mögliche Ausführungen siehe Kapitel 6.5). Die Halterungen sind an der Unterseite zu montieren.
Zu benachbarten Bauteilen oder seitlich begrenzenden Wänden sollte ein lichter seitlicher Abstand von mindestens 5 cm vorgehalten werden. Frei in den Raum ragende Handlaufenden sollten einen abgerundeten Abschluss aufweisen.
Abweichende Lösungen können im (denkmalgeschützten) Bestand notwendig werden und sind im Einzelfall vor Ort abzustimmen.
Im Übergang zu Absturzsituationen können Handläufe mit Absturzsicherungen kombiniert werden. Hierzu sind die Bauordnungen der Länder und die Regelungen der Unfallversicherer zu beachten.
Handläufe sollten taktile Informationen (in Brailleschrift und erhabener Profilschrift) zur Orientierung enthalten, wie Angaben zu Etage und Wegebeziehungen. Zu beachten ist, dass die Handlaufbeschriftung immer an einer bestimmten Stelle des Handlaufs zu finden sein sollte, entweder an dem schrägen oder geraden Stück direkt am Handlaufknick. Am jeweiligen Handlauf je Laufrichtung sind die Brailleschrift auf der den Stufen abgewandten Seite des Handlaufs anzubringen und die Profilschrift oben am Handlauf (siehe auch Kapitel 6.5 – Handläufe an Treppen).
Die im folgenden dargestellten Lösungen entsprechen nicht den Anforderungen der DIN 18040-1 und sind ausnahmsweise im Einzelfall abzustimmen.
Ist im Bereich von Arbeitsstätten eine Rampenlösung nicht realisierbar, können steilere Rampen gegebenenfalls dann funktionieren, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Elektrorollstuhl ausgestattet werden. Diese können Neigungen bis 20 Prozent überwinden. Bei Rampenlängen bis 100 cm Länge sind Steigungen bis zehn Prozent möglich, wenn eine Rufmöglichkeit für Hilfspersonal besteht. (siehe auch Kapitel 12 – Bedienelemente und Kommunikationsanlagen).
Als temporäre Lösungen können mobile Rampen zum Einsatz kommen, wenn sichergestellt ist, dass Hilfspersonal jederzeit verfügbar ist.