Auftritte mit weniger als 26 cm gewährleisten unter Umständen kein vollflächiges Aufsetzen des Fußes und sind daher möglichst zu vermeiden.
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"Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar."
Treppenläufe müssen gerade sein. Gebogene Treppenläufe sind erst bei einem Durchmesser des Treppenauges von mindestens 200 cm möglich. Kleine Höhendifferenzen und Einzelstufen stellen eine Gefahr dar und sind möglichst zu vermeiden.
Treppen müssen im Allgemeinen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Auftritte mit weniger als 26 cm gewährleisten unter Umständen kein vollflächiges Aufsetzen des Fußes und sind daher möglichst zu vermeiden.
Zur Planung des Steigungsverhältnisses dient in der Praxis die Schrittmaßregel: 2s + a = 59 bis 65 cm (= Schrittlänge).
Nach höchstens 18 Steigungen ist ein Zwischenpodest vorzusehen.
Im Außenraum wie im Innenraum (beispielsweise in Treppenhäusern) werden bei langen Treppenläufen aus Komfortgründen beziehungsweise in Abhängigkeit von der topografischen Situation häufiger Podeste eingefügt.
Das Podest muss Platz für mindestens drei Auftritte (3 × a) der gleichen Länge wie die Auftritte des Treppenlaufes bieten.
Die Länge eines Podestes wird in der Praxis mit der Formel L = a + (n × 63 bis 65 cm) ermittelt, wobei (a) für den tatsächlich gewählten Auftritt der Treppe und (n) für die Anzahl der Schritte auf dem Podest steht.
Mögliche Absturzsituationen sollten auf der gesamten Länge des Treppenlaufes und der Podeste als Sicherung mit Geländern abgetrennt werden. Weitergehende Regelungen hierzu enthalten die Bauordnungen der Länder und die Regelungen der Unfallversicherer.
Freie seitliche Stufenenden sind so zu gestalten, dass das Abrutschen von Gehhilfen vermieden wird.
Möglich sind beispielsweise:
Von der Stufenvorderkante aus gemessen muss die lichte Durchgangshöhe bei Treppen mindestens 2,00 m betragen. Damit Treppen nicht unterlaufen werden können (siehe Abbildung), müssen Bereiche unter Treppen von weniger als 2,20 m nutzbarer Höhe abgesichert werden. In Arbeitsstätten ist eine nutzbare Höhe von 2,10 m abzusichern. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1; DIN 18065:2015-03; Kapitel 6.4
Ein Unterlaufen, vor allem durch Menschen mit visuellen Einschränkungen, kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
Zu empfehlen ist, die Absicherung durchgehend ab einer Höhe von 2,20 m vorzunehmen.