Dabei ist zu beachten, dass die Türen nicht in die Bewegungsflächen hineinragen.
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"Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher passierbar sein."
Gebäudeeingangstüren sollen automatisch zu öffnen und zu schließen sein. Die Auslösung kann je nach Nutzung des Gebäudes durch Bewegungsmelder, Lichtschranken oder manuell erfolgen. Mögliche Kommunikationsanlagen sind in die barrierefreie Gestaltung einzubeziehen. Bei Gegensprechanlagen ist die Hörbereitschaft der Gegenseite optisch, beispielsweise durch ein Lichtsignal, anzuzeigen (Kapitel 12.2).
Bei manuell betätigten Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe ist die Freigabe optisch und akustisch zu signalisieren.
Karusselltüren und Pendeltüren sind zu vermeiden. Um barrierefreie Nutzbarkeit zu ermöglichen, sind in der Nähe zusätzliche Drehflügel- oder Schiebetüren anzuordnen. Pendeltüren müssen durch eine Schließvorrichtung ausgestattet sein, um das Durchpendeln zu verhindern.
Karusselltüren sind im Abstand von 30 cm über die gesamte Breite der Türöffnung mit einem 60 cm tiefen Aufmerksamkeitsfeld abzusichern. Vor sich automatisch öffnenden Schwingtüren ist 30 cm vor dem geöffneten Türflügel ein 60 cm tiefes Aufmerksamkeitsfeld in Türbreite anzuordnen. Leitsysteme dürfen nicht zu diesen Türen führen, sondern müssen auf manuell bedienbare Drehflügeltüren und automatische Schiebetüren hingeführt werden.
Manuell betätigte Türen müssen mit einem geringen Kraftaufwand zu öffnen und zu schließen sein (Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach DIN EN 12217). Wenn dies nicht möglich ist, müssen automatische Türsysteme angewendet werden.
Türschließer sind vorzugsweise mit stufenlos einstellbarer Schließkraft einzusetzen (Freilauftürschließer). Bei schweren Brandschutztüren können Feststellanlagen installiert werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Türen nicht in die Bewegungsflächen hineinragen.
In Arbeitsstätten muss auch im Brandfall die Bedienbarkeit der Tür erhalten bleiben. Wenn dies nicht möglich ist, können alternative Fluchtwege oder organisatorische Maßnahmen zum Einsatz kommen. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.7
Die Türen der Haupterschließungswege sind vorzugsweise mit automatischen Türsystemen auszustatten.
Beim Einbau von automatischen Türsystemen sind Sicherheitsabstände, Verzögerungen des Schließablaufes sowie akustische Signale für Blinde und Sehbehinderte zu beachten.
Wenn eine automatische Tür nicht auch manuell über einen Türgriff ohne geringen Kraftaufwand bedient werden kann, ist eine taktile und visuelle Auffindbarkeit des Bedientasters sicherzustellen (Kapitel 2).
Ferner sollten die Auswirkungen auf die Benutzbarkeit von Menschen mit kognitiven Einschränkungen durch deutliche Hinweise auf die Funktion und nachvollziehbare Abläufe berücksichtigt werden.
Die Türgriffe sind entsprechend der Nutzung des Gebäudes in einer Höhe von 85 oder 105 cm (Höhe Drehachse, Mitte Drückernuss) anzubringen.
Bei barrierefreien Sanitärräumen sind 85 cm einzuhalten.
In Arbeitsstätten sind Türgriffe für kleinwüchsige Beschäftigte und Beschäftigte die einen Rollstuhl benutzen und deren Hand- / Arm-Motorik eingeschränkt ist in 85 cm Höhe anzubringen. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.7
Taster sind in einer Höhe von 85 cm anzubringen (Kapitel 12).
Drückergarnituren sind greifgünstig auszubilden. Bevorzugt sind bogen- oder U-förmige Griffe zu verwenden. Zu vermeiden sind dagegen Drehgriffe sowie eingelassene Griffe (Ausnahme: Sporthallen). Besonders günstig sind senkrechte Bügel, da hier verschiedene Greifhöhen möglich sind.
Waagerechte Bügel erleichtern, beispielsweise bei Sanitärräumen, das Zuziehen der Tür.