- Einhaltung ausreichender Fluchtwegbreiten in Arbeitsstätten wie in Kapitel 4.2 beschrieben,
- in Arbeitsstätten: Freihaltung von Bewegungsflächen und Beachtung der Handhabung nach dem Kapitel 8.2 und Kapitel 8.3 in Bezug auf Türen im Bereich von Rettungswegen,
- Rettungspläne sind so anzubringen, dass sie von Rollstuhlfahrern und kleinwüchsigen Menschen einsehbar sind,