Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Nutzern, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, ist bei allen Liegenschaften, vorzugsweise jedoch bei öffentlichen Gebäuden, eine Haltestelle des ÖPNV in geringer Entfernung anzustreben.
Für die Zuwegung gelten die Hinweise zur barrierefreien Erschließung (siehe Kapitel 2 – Orientierungs- und Leitsysteme und Kapitel 3 – Wege und Erschließungsflächen).
Für eine sichere, barrierefrei nutzbare Gestaltung und Anbindung von Haltestellen im öffentlichen Verkehrsraum bedeutet das:
- durchgängig visuell und taktil gegebenenfalls zusätzlich auch akustisch wahrnehmbare Wegeführung,
- visuelles und taktiles oder akustisches Informationssystem,
- barrierefrei gestaltete sichere Überquerungsstellen,
- barrierfrei nutzbare Haltestellen mit ebenerdigem Einstieg.
Kann keine barrierefreie Haltestelle bereitgestellt werden, ist der Standort / das Gebäude für eine im Schwerpunkt öffentliche Nutzung in der Regel nicht optimal geeignet. Bei einer vorrangig nicht öffentlichen Nutzung als Arbeitsstätte ist – in Abstimmung mit dem Nutzer beziehungsweise der Vertretung der Menschen mit Behinderung – zu klären, ob das Gebäude / der Standort für die angestrebte Nutzung geeignet ist.
Die Neueinrichtung einer barrierefreien Haltestelle kann gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommune oder örtlichen ÖPNV-Betreiber geprüft werden.