Zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Zugänglichkeit der Exponate für Personen mit Einschränkungen der Mobilität gegebenenfalls im Widerspruch zur Sicherheit der Besucher mit visuellen Einschränkungen liegen können. Es soll nach Kompromissen gesucht werden, die möglichst allen Bedürfnissen entsprechen, wie beispielsweise die Unterfahrbarkeit von Vitrinen und deren Erkennbarkeit mit dem Langstock. Ausstattungselemente sind gemäß Kapitel 11 auszubilden.
Wenn möglich, sind Kompensationen der Sinneseinschränkung anzubieten, wie beispielsweise tastbare Objekte, Audioführungen, Videos in Deutscher Gebärdensprache oder weitere erlebbare Umsetzungen.
Die Vermittlung von Informationen und Ausstellungsinhalten soll nach dem Zwei-Sinne-Prinzip erfolgen beziehungsweise mehrere Sinne ansprechen. Spiegelungen und Blendungen sind zu vermeiden.
Die Unterfahrbarkeit der Ausstellungs- und Bedienungsobjekte ist anzustreben.
Die Exponate sind so zu platzieren, dass sie auch von Kindern und kleinwüchsigen Menschen sowie aus der sitzenden und stehenden Position betrachtet werden können. Gegebenenfalls sind höhenverstellbare Ausstattungen vorzuziehen.