Zur kontrastreichen Gestaltung vgl. Kapitel 2.9 und vgl. Kapitel 2.10.
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"Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen (…) entsprechend. Zusätzlich werden bachfolgend für häufig vorgenommene spezifische Nutzungen oder Funktionsbereiche besondere Voraussetzungen für eine barrierefreie Nutzung dargestellt. Für weitere spezifische Nutzungen können Analogien abgeleitet werden."
Zur kontrastreichen Gestaltung vgl. Kapitel 2.9 und vgl. Kapitel 2.10.
In der Gastronomie erleichtert die eindeutig visuell und taktil erkennbare Zonierung der Flächen die barrierefreie Nutzbarkeit.
Zur Bedienung der Geräte vgl. Kapitel 12