Die erforderliche Anzahl barrierefreier Sanitäranlagen ist im Rahmen der Bedarfsplanung auf der Grundlage der Landesbauordnung oder Sondervorschriften sowie in Abstimmung mit dem Nutzer zu ermitteln. vgl. LBO und weitere Sondervorschriften
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"Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren sowie blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können."
Die erforderliche Anzahl barrierefreier Sanitäranlagen ist im Rahmen der Bedarfsplanung auf der Grundlage der Landesbauordnung oder Sondervorschriften sowie in Abstimmung mit dem Nutzer zu ermitteln. vgl. LBO und weitere Sondervorschriften
In Versammlungsstätten richtet sich die Anzahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten für Rollstuhlnutzer nach der Anzahl der Plätze für Rollstuhlfahrer. Je 10 für Rollstuhlbenutzer eingeplanter Plätze (bei 1.000 Besucherplätzen) muss eine Toilette vorhanden sein; grundsätzlich muss mindestens eine barrierefreie Toilette zur Verfügung stehen. vgl. VStättV
Nach VDI 6000 Blatt 3 ist die erforderliche Anzahl wie folgt empfohlen:
Die barrierefreien Toiletten können entweder jeweils in die geschlechtsspezifisch getrennten Bereiche integriert oder davon getrennt geschlechtsneutral angeordnet werden.
Die Anordnung barrierefreier Toiletten im geschlechtsneutralen Bereich ist für Personen, die Assistenz benötigen, sowie für Familien von Vorteil. Die Kombination mit einem Wickelraum ist hierbei empfehlenswert.
Darüber hinaus sollten angesichts der demografischen Entwicklung Sanitäranlagen angeboten werden, die den Bedürfnissen der Nutzer mit eingeschränkter Kondition oder motorischen und sensorischen Einschränkungen entsprechen. Wert zu legen ist auf die Handhabung der Unterarmstützen, auf den Einbau zusätzlicher Haltegriffe und auf eine kontrastreiche Gestaltung. Auch die anthropometrische Diversität ist zu berücksichtigen (Kinder, Personen mit Kleinwuchs, alte Menschen mit Einschränkung der Kondition).
In Arbeitsstätten sollte die Anzahl barrierefreier Sanitärräume und deren Lage im Sinne einer nachhaltigen Nutzung flexibel geplant werden, um mögliche nutzerbedingte Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
Grundsätzlich sind barrierefreie Toiletten und Waschräume in der Nähe der barrierefreien Arbeitsplätze zu platzieren. vgl. ArbStättVO
VDI 6000 Blatt 2 fordert bei größeren Toilettenanlagen in Arbeitsstätten eine Kabine mit Handwaschbecken und Ganzkörperspiegel für Personen mit Anus praeter, falls keine gesonderte WC-Kabine für mobilitätseingeschränkte Personen vorgesehen ist. vgl. VDI 6000 Blatt 2