Durchlaufsperren müssen eine taktil erfassbare Kante aufweisen (beispielsweise Rahmensperren). Verbindungen durch Ketten sind zu vermeiden, da diese mit dem Langstock nicht ertastbar sind und leicht übersehen werden.
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"Bei Serviceschaltern, Kassen, Kontrollen und ähnlichen Einrichtungen muss mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein."
Durchlaufsperren müssen eine taktil erfassbare Kante aufweisen (beispielsweise Rahmensperren). Verbindungen durch Ketten sind zu vermeiden, da diese mit dem Langstock nicht ertastbar sind und leicht übersehen werden.
Bei der Gestaltung von Anlagen zur Personenkontrolle (Durchleuchtungsanlagen) ist die Sinnhaftigkeit der Benutzung durch Rollstuhlfahrer oder weitere Personen mit Mobilitätseinschränkungen entsprechend zu prüfen. Es sind geeignete Lösungen zu entwickeln sowie gegebenenfalls organisatorische Maßnahmen anzubieten.
Am Tresen soll für Kunden wie für Mitarbeiter sowohl Sitzen als auch Stehen möglich sein.
Die frontale Kommunikation des Rollstuhlfahrers ist bei einer Unterfahrbarkeit von 90 cm Breite und 55 cm Tiefe gegeben. Die unterfahrbare Höhe von 67 cm kann in der Tiefe von 30 cm Tiefe reduziert werden (siehe Abbildung).
Die Vermittlung wichtiger Informationen erfolgt über mindestens zwei Sinne (Zwei-Sinne-Prinzip). Beispielsweise werden Wartenummern optisch und akustisch zu vermittelt.
Serviceschalter mit geschlossenen Verglasungen und Gegensprechanlagen, in lautem Umfeld sowie zur Behandlung vertraulicher Angelegenheiten, sind mit einer örtlich eng begrenzt wirkenden, induktiven Höranlage auszustatten und mit standardisierten Piktogrammen zu kennzeichnen. Störgeräusche im Raum sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise durch entsprechende akustische Maßnahmen zu minimieren.
Mikrofone für Besucher sollen am Tresen in optimaler Position (nahe am Sprechermund) fixiert werden.
Bei Bedarf können auch mobile Induktionsanlagen eingesetzt werden.