Ob eine Bewegungsfläche ausreichend ist oder eine Begegnungsfläche gewählt wird, ist abhängig von Situation und Frequentierung und muss im Einzelfall, abhängig vom tatsächlichen Bedarf, entschieden werden.
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"Gehwege müssen ausreichend breit sein für die Nutzung mit dem
Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall."
Verkehrs- und Bewegungsflächen müssen immer für den Nutzer mit dem größten Flächenbedarf dimensioniert sein, also für Rollstuhlfahrer beziehungsweise Nutzer anderer Gehhilfen, um sicherzustellen, dass Außenanlagen und Gebäude barrierefrei nutz- und erreichbar sind.
Eine Wegebreite von mindestens 150 cm ist dann ausreichend, wenn nach 15 m Länge eine Begegnungsfläche von 180 x 180 cm angeboten wird. Begegnungsflächen sind mit einer Größe von 180 x 180 cm ausreichend für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzer. Bei ausreichendem Platzangebot sind Wege daher vorzugsweise auf ihrer gesamten Länge in einer Breite von 180 cm anzulegen.
Ist lediglich die Begegnung eines Rollstuhlfahrers mit anderen Personen zu erwarten, reicht für diesen Begegnungsfall eine Mindestbreite von 150 cm als Bewegungsfläche aus. Ist eine Begegnung nicht zu erwarten, kann die notwendige Breite auf 120 cm verringert werden (beispielsweise bei kurzen Wegen bis maximal 600 cm). Am Anfang und am Ende ist in diesen Fällen eine Bewegungsfläche für Richtungswechsel oder Rangiervorgänge vorzusehen.
Ob eine Bewegungsfläche ausreichend ist oder eine Begegnungsfläche gewählt wird, ist abhängig von Situation und Frequentierung und muss im Einzelfall, abhängig vom tatsächlichen Bedarf, entschieden werden.
In Arbeitsstätten können Wege eine Mindestbreite von 100 cm haben, wenn der Weg zur nächsten Begegnungs äche einsehbar ist. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
Über Verkehrsflächen muss ein lichter Raum von mindestens 220 cm Höhe (nach DIN 18040-1) beziehungsweise 225 cm Höhe (in öffentlichen Freiraum nach DIN 18040-3) vorhanden sein, um die Verkehrssicherheit auch für großwüchsige Menschen zu gewährleisten.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.1, vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 4.2
Verkehrsflächen mit Leitstreifen aus Bodenindikatoren erfordern eine lichte Höhe von mindestens 230 cm (siehe Kapitel 2.7).
Witterungseinflüsse dürfen die Nutzbarkeit der Wege nicht beeinträchtigen. Es ist zu beachten, dass der Winterdienst ausreichende Wegebreiten und Bodenleitsysteme freiräumt. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8