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"Bei Serviceschaltern, Kassen, Kontrollen und ähnlichen Einrichtungen muss mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein."
Zur kontrastreichen Gestaltung, Orientierung- und Leitung (siehe Kapitel 2.9 und Kapitel 2.10)
Besonderes Augenmerk ist auf die Anbindung an die Leitsysteme zu legen (siehe Kapitel 2.1, Kapitel 2.4 und Kapitel 2.6).