Die Besonderheiten des vorbeugenden Brandschutzes hinsichtlich der Menschen mit Einschränkungen müssen rechtzeitig in den Planungsprozess einfließen.
Vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten und den Grundsätzen des Brandschutzkonzeptes ist zu klären, ob eine Eigenrettung anzustreben ist, betriebliche Maßnahmen ausreichen oder eine Rettung durch fremde Hilfe sicherzustellen ist. Dabei ist der Eigenrettung immer die Priorität zu geben.
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften zu respektieren. In Arbeitsstätten sind neben den Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung die ASR A2.3 und ASR V 3a.2 zu beachten. vgl. LBO vgl.ASR A2.3, vgl. ASR V 3a.2