Für kleinwüchsige Beschäftigte müssen zusätzliche Handläufe in einer Höhe von 65 cm angebracht werden. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
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"Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar."
Um sicheren Halt bei der Benutzung zu bieten, sind Handläufe auf beiden Seiten der Treppe und der Zwischenpodeste anzubringen. Die Handlaufoberkante muss sich in einer Höhe von 85 bis 90 cm über der Stufenvorderkante oder Oberkante Fertigfußboden des Podestes befinden.
Für kleinwüchsige Beschäftigte müssen zusätzliche Handläufe in einer Höhe von 65 cm angebracht werden. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
Diese Handlaufhöhe sollte auch bei Kombination mit einem höheren Geländer eingehalten werden.
Regelungen zu Absturzsicherungen sind den Bauordnungen der Länder und den Regelungen der Unfallversicherer zu entnehmen. vgl. LBO
Handläufe müssen mindestens 30 cm über Anfang und Ende der Treppenläufe hinausreichen.
Die Vorgabe der 30 cm langen Fortführung der Handläufe dient der Sicherheit aller Nutzer, insbesondere bei Menschen mit Gleichgewichts-störungen und Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung. Die genaue Umsetzung in der Ausführung ist sorgsam in die Treppengeometrie einzubeziehen.
An der obersten Treppenstufe ist ein Abknicken in die waagerechte Weiterführung in einer Länge von 30 cm über die letzte Stufenkante vorzusehen.
Am unteren Treppenende muss der Handlauf um eine Länge des Stufen-auftrittes in der Neigung des Treppenlaufs über die unterste Stufe hinaus fortgeführt werden, um eine durchgehend gleichmäßige Handlaufhöhe einzuhalten. Erst dann kann die 30 cm lange, waagerechte Weiterführung beginnen. Demnach reicht der Handlauf aus geometrischen Gründen circa 60 cm (beziehungsweise Abmessung Stufenauftritt plus 30 cm) über die Stufenvorderkante hinaus.
Bei beengten Platzverhältnissen im Bestand oder beispielsweise bei durchgehenden Treppenhäusern ist die Weiterführung der Handläufe vor allem am unteren Treppenaustritt in gerader Linie nicht immer umsetz-bar. In diesem Fall ist anzustreben, die Handläufe mindestens 30 cm weiterzuführen.
In Arbeitsstätten sind die wandseitigen Handläufe um das Maß des Auftritts weiterzuführen. Die horizontale Weiterführung am unteren Treppenantritt um weitere 30 cm ist nicht notwendig. Am Treppenauge ist die Weiterführung nicht erlaubt. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
Ab einer Treppenbreite von 12 m ist im Außenraum ein zusätzlicher Mittelhandlauf vorzusehen.
Gut umgreifbar sind runde oder ovale Handläufe mit einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm.
Bei der Wahl anderer Profile ist die Umgreifbarkeit sicherzustellen. Zur Bemessung von abgerundeten Rechteck- und Flachstahlprofilen kann beispielsweise analog ein Umfang von 9,5 bis 14,5 cm angenommen werden.
Handlaufhalterungen sind an der Unterseite vorzusehen, Abschlüsse von frei in den Raum ragenden Handlaufenden sind abzurunden.
Handläufe sollten zu ihrem Hintergrund einen deutlichen visuellen Kontrast aufweisen.
vgl. DIN 18040 1:2010 10, Kapitel 4.3.6.3, vgl. DIN 32986:2015 01, Kapitel 5.2
Zusätzlich können Handläufe die Rolle der sonstigen Leitelemente übernehmen und in der Gestaltung in das Leit- und Orientierungssystem einbezogen werden. (siehe Kapitel 2.4).
Handläufe sollten taktile Informationen (in Brailleschrift und erhabener Profilschrift) zur Orientierung enthalten, wie Angaben zu Etage und Wegebeziehungen. Zu beachten ist, dass die Handlaufbeschriftung immer an einer bestimmten Stelle des Handlaufs zu finden sein sollte, entweder an dem schrägen oder geraden Stück direkt am Handlaufknick. Am jeweiligen Handlauf je Laufrichtung sind die Brailleschrift auf der den Stufen abgewandten Seite des Handlaufs anzubringen und die Profilschrift oben am Handlauf.
vgl. DIN 18040 1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3, vgl. DIN 32986:2015 01, Kapitel 5.2