- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
-
Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen.
Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum.
Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt.
In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise
c Geometrische Angaben
„Die Bewegungsfläche muss ausreichend groß für die geradlinige Fortbewegung, den Begegnungsfall sowie für den Richtungswechsel sein."
Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.1 - Infrastruktur
c.2 Neigungen und Schwellen
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist nicht relevant.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist aktiv.
Die Längsneigung bis 3 % oder bei einer Länge von höchstens 10 m bis 4 % überwunden werden. Im Außenraum ist eine Neigung bis 6% möglich, wenn diese Wege nicht zu Eingängen führen.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.3
Rampen können eine Neigung bis 6% haben.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.3
Querneigungen
Die Querneigung soll möglichst klein, jedoch maximal 2,5% betragen.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.1
