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Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.

6. Treppen und Stufen

Stufen
"Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar."

6.3 Stufen

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Treppen müssen aus Trittstufen und Setzstufen bestehen, wobei Trittstufen nicht über die Setzstufen vorragen dürfen. Setzstufen dürfen durch Anschrägung bis zu 2 cm zurückspringen (Unterschneidung). 

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.4

Ausformung von Trittstufe und Setzstufe bei notwendigen Treppen. Ein Überstand der Trittstufe ist unzulässig, eine Unterschneidung bis maximal 2 cm möglich.
Skizze Tritt- / Setzstufen Überstand von Trittstufen Unterschneidung von Setzstufen

In Arbeitsstätten sind von den Vorgaben die Treppen ausgenommen, die ausschließlich als Fluchtweg in Abwärtsrichtung genutzt werden. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8

Die Maße von Setz- und Trittstufen sollten bei Treppen innerhalb eines Treppenlaufes weder in der Höhe, noch in ihrer Tiefe variieren. Einzelstufen sind zu vermeiden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.4

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