In Arbeitsstätten sind von den Vorgaben die Treppen ausgenommen, die ausschließlich als Fluchtweg in Abwärtsrichtung genutzt werden. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
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"Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar."
Treppen müssen aus Trittstufen und Setzstufen bestehen, wobei Trittstufen nicht über die Setzstufen vorragen dürfen. Setzstufen dürfen durch Anschrägung bis zu 2 cm zurückspringen (Unterschneidung).
In Arbeitsstätten sind von den Vorgaben die Treppen ausgenommen, die ausschließlich als Fluchtweg in Abwärtsrichtung genutzt werden. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8
Die Maße von Setz- und Trittstufen sollten bei Treppen innerhalb eines Treppenlaufes weder in der Höhe, noch in ihrer Tiefe variieren. Einzelstufen sind zu vermeiden.