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20. Sanitäranlagen

Toiletten
"Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren sowie blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können."

20.3 Toiletten

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Zur Ausstattung eines barrierefreien WCs sollte ein selbstschließender, mit einer Hand bedienbarer Abfallbehälter gehören. WCs sind in einer Höhe zwischen 46 und 48 cm (Oberkante einschließlich Sitz) zu montieren. Eine geeignete Rückenstütze (kein WC-Deckel) ist 55 cm hinter der Vorderkante des WCs anzubringen.

Vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.3

Stützklappgriffe:

  • sind beidseitig, im lichten Abstand von 65 bis 70 cm und mit einer Oberkantenhöhe von 28 cm über der Sitzhöhe anzubringen,
  • sind mit wenig Kraftaufwand in selbstgewählten Etappen hochklappbar; das Hochklappen kann mit Federbelastung erleichtert werden,
  • ragen 15 cm über die WC-Vorderkante hinaus,
  • die Befestigung hat einer Punktlast von 1 kN (Kilonewton) am vorderen Enden der Stützklappgriffe standzuhalten.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.3

Geometrische Angaben Toiletten: Tiefe des Beckens beträgt 55 cm, Höhe 46 bis 48 cm, die Stützklappgriffe sind 28 cm höher als die Oberkante des Beckens angebracht und ragen 15 cm über die Vorderkante hinaus.
Geometrische Angaben Toiletten

Bei einseitig anfahrbaren WCs können auch Wandstützgriffe, vorzugsweise in Winkelform, angebracht werden. Für Personen, die Unterarmstützen benutzen, sind Halterungen an den Stützklappgriffen hilfreich. Bei einseitig anfahrbaren WCs können die Unterarmstützen während der Toilettenbenutzung an die Wand gelehnt werden.

Spülung und Toilettenpapierhalterung müssen aus der Sitzposition erreichbar sein.

Die Spülung kann auf folgende Art realisiert werden:

  • manuell durch Tasterbetätigung auf dem Stützklappgriff,
  • durch berührungsloses Auslösen eines Sensors, wobei ungewollte Auslösung ausgeschlossen werden muss.

Die Halterung des Toilettenpapiers ist vorzugsweise in die Stützhaltegriffe zu integrieren.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.3

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