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Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.

20. Sanitäranlagen

Auffinden und Erkennen
"Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren sowie blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können."

20.6 Duschen

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Der Duschplatz muss schwellenfrei gestaltet werden. Es sind maximal 2 cm Höhendifferenz möglich, die vorzugsweise als Schräge auszubilden sind.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.5

Der Flächenbedarf Sanitärraum mit Dusche, WC und Waschtisch von 220 cm mal 230 cm.
Flächenbedarf Sanitärraum mit Dusche, WC und Waschtisch

Der Bodenbelag des Duschplatzes muss gem. GUV-I 8527 die Rutschhemmung Klasse B (barfußgeeignet) aufweisen. Die angrenzen-den Flächen sind entsprechend ASR A1.5/1.2 mindestens mit der Bewertungsgruppe R10 auszubilden. vgl. GUV-I 8527 vgl. ASR A1.5/1.2

Die Bedienelemente Duscharmatur und Handbrause sowie die Haltegriffe für stehende Nutzer sind jeweils in einer Höhe von 85 cm anzubringen. Bei einer Anordnung übereinander ist eine Montage bis in einer Höhe von 105 cm möglich.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.

Empfehlenswert ist die Anbringung von vertikalen Griffstangen.

Einhebelduscharmaturen sollen einfach zu bedienen und so gestaltet sein, dass diese keine Gefahr für blinde und sehbehinderte Menschen darstellen.

Ein Dusch-Klappsitz muss mindestens 45 cm tief sein und in einer Höhe zwischen 46 und 48 cm angebracht werden. Die dazugehörigen Klappstütz­griffe sind nach gleichen geometrischen Vorgaben wie bei Toiletten zu montieren.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.5

Transparente Duschtrennwände sind zu markieren.

vgl. Kapitel 11.3

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