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Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.

21. Büroarbeitsplätze

Bedarf und Anordnung
""Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.""

21.4 Auffinden, Erkennen, Warnen

  • Filter für Qualifizierung zur Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) ist nicht relevant.ESFilter für Qualifizierung zur Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) ist nicht relevant.
  • EWEWFilter für Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) ist aktiv.
  • AAFilter für Ausführungsplanung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist aktiv.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.

Eine kontrastreiche Gestaltung der Arbeitsplätze ist obligatorisch. vgl. Kapitel 2.9 vgl. Kapitel 2.10

Eine Kennzeichnung der Türen ist individuell anzupassen und kann beispielsweise in Braille- und Pyramidenschrift erfolgen. Die Notwendigkeit der Anbindung an Leitsysteme ist zu prüfen. Zu beachten ist, dass Beschäftigte mit visuellen Einschränkungen je nach Größe der Arbeitsstätte mit den Räumlichkeiten in üblicher Weise vertraut sind oder werden und gegebenenfalls nur punktuelle Unterstützung zum Auffinden von wichtigen Zielen benötigen. Eine selbstständige Orientierung im Gebäude muss gewährleistet sein und Gefahrenbereiche müssen stets taktil und visuell kontrastreich gekennzeichnet sein.

Die Vermittlung aller Informationen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wie Kennzeichnungen, Ansagen, Markierungen, Beschilderungen erfolgt nach dem Zwei-Sinne-Prinzip:

  • für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile oder akustische Zeichen,
  • für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile (Vibration eines Funkgerätes) oder visuelle Zeichen.

ASR V3a.2 Kapitel / Anhang A1.3

Für kleinwüchsige Menschen und Rollstuhlbenutzer müssen diese Informationen in geeigneter Höhe (120 bis 140 cm) angebracht werden. ASR V3a.2 Kapitel / Anhang A1.3

Zum Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne, Rettungswege und Not­ausgänge

vgl. Kapitel 9

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