Zur kontrastreichen Gestaltung vgl. Kapitel 2.9 vgl. Kapitel 2.10
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"Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen (…) entsprechend. Zusätzlich werden bachfolgend für häufig vorgenommene spezifische Nutzungen oder Funktionsbereiche besondere Voraussetzungen für eine barrierefreie Nutzung dargestellt. Für weitere spezifische Nutzungen können Analogien abgeleitet werden."
Zur kontrastreichen Gestaltung vgl. Kapitel 2.9 vgl. Kapitel 2.10
Gästezimmer für Menschen mit visuellen Einschränkungen sind an ein Leitsystem anzubinden.
Bei Gästen mit auditiven Einschränkungen muss die Wahrnehmung der Alarmierung im Brandfall sicher gestellt werden. In Sanitärräumen kann dies beispielsweise mit optischen Signalen erreicht werden; in Gästezimmern kann eine Ankopplung an Hörgeräte, barrierefreie Telefonanlagen oder Kopfkissen mit integriertem Vibrationsgeber in Frage kommen. Gegebenenfalls sind organisatorische Maßnahmen erforderlich.